Verkaufs- und Liefer­bedingungen

Gültig ab 11/2022
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I. Geltungsbereich

1. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben oder den Vertrag erfüllen, ohne den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers widersprochen zu haben.

2. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

3. Diese Verkaufs- und Lieferbedingen sind Bestandteil sämtlicher zwischen den Vertragsparteien geschlossener Verträge. Sie gelten auch für sämtliche künftigen Verträge zwischen den Vertragsparteien, auch wenn ihre Geltung nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart ist. A

 

II. Vertragsschluss, Änderungen des Vertrages

1.  Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und Bestellungen des Bestellers werden nur finden, wenn wir sie mindestens in Textform bestätigt haben.

2. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für getroffene Nebenabreden.

 

III. Leistungsbeschreibung

1. Die Beschaffenheit des Liefer- und Leistungsgegenstands wird abschließend durch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale (z.B. Spezifikationen, Kennzeichnungen, Freigabe, sonstige Angaben) beschrieben.

Sämtliche Angaben stellen keine Gewähr oder Grantie für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung dar.;  Das Eignungs- und Verwendungsrisiko trägt der Kunde.

2. Wir behalten uns  technisch notwendige Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben, Rezepturen, Verfahren und das Einsetzen von Rohstoffen sowie Bestellmengen oder Konstruktions-, Form- und Materialänderungen vor, soweit diese dem Kunden zumutbar sind..

3. Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (z.B. in Katalogen, Produktinformationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten) stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen dar.

4. Angaben zur Beschaffenheit und Einsatzmöglichkeiten unserer Produkte beinhalten keine Garantien, insbesondere nicht solche gemäß §§ 443, 444, 639 BGB, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet.

 

IV. Lieferung; Gefahrübergang; Verzug

1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab Werk Wangen im Allgäu. Der Besteller trägt auch dann die Gefahr, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Für die Versicherung der Ware auf dem Transport hat der Besteller auf seine Kosten Sorge zu tragen. Bei Franko-Lieferung ist die Frachtzahlung als eine für den Besteller gemachte Auslage zu betrachten.

2. Gerät der Besteller mit der Annahme unserer Leistung in Verzug oder verzögert sich die Lieferung auf seinen Wunsch, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs des auf ihn über.

 

V. Verpackung

Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Kisten werden bei frachtfreier Rücksendung in einwandfreiem Zustand zu zwei Drittel des berechneten Wertes gutgeschrieben, falls nicht etwas anderes mindestens in Textform vereinbart wurde.

 

VI. Lieferzeit, Teillieferungen

1. Angaben zu Lieferterminen in unserer Angeboten sind nur annähernd und unverbindlich, es sei denn,  der Liefertermin ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Ein bestätigter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist verlängert sich. mindestens solange bis der Kunde seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine vereinbarte Anzahlung oder die Übergabe einer vereinbarten Zahlungsgarantie ordnungsgemäß nicht erfüllt hat.

2. Wir sind zu Teillieferungen und vorzeitigen Lieferungen berechtigt.

3. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingerechte  Ausführung verzögern oder – auch vorübergehend -unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Liefer- und Leistungsverpflichtung. Das gilt insbesondere bei Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn Zulieferer, Subunternehmer oder sonstige Auftragnehmer wegen Ereignissen höherer Gewalt oder aus den anderen vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.

4. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen der Verzögerung der Leistung und Schadensersatzansprüche statt der Leistung in den Fällen verzögerte Leistung, auch nach einer uns gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Das gilt nicht, in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ein Rücktrittsrecht steht dem Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zu, soweit wir die Verzögerung der Lieferung zu vertreten haben. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.

5. Die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch den Kunden, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO durch den Kunden, eintretende und objektiv bestätigte Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.

 

VIII. Ansprüche wegen Mängeln, Rügeobliegenheit

Wir haften für Mängel der von uns gelieferten Ware  gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

1. Der Kunde kann beim Vorliegen eines Mangels Nacherfüllung (nach unserer Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung) verlangen.

2. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache auf Verlangen zurückzugewähren.

3. Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Mehrpreises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen fehlschlägt . Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden  ein Rücktrittsrecht nicht zu.

4. offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von 10 Kalendertagen nach Übergabe, nicht offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Tagen ab Feststellung des Mangels mindestens in Textform anzuzeigen. Im Übrigen finden die Regelungen unter § 377 HGB Anwendung.

5. Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; insbesondere ist uns die beanstandete Ware auf Wunsch und auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Transportkosten sowie den Kosten der Überprüfung vor.

6.  Für Mängel und/Schäden, die unter anderem auch vom Besteller beigestellt, Verschleiß, fehlerhafte Montage/fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete oder nicht bestimmungsgemäße Verwendung, übermäßige Beanspruchung, Nichtbeachtung unserer Gebrauchsanleitungen und/oder Bedienungsanleitungen, ungeeignete Betriebsmittel, nicht durch uns genehmigte Änderungen und/oder Reparaturen, Instandsetzungen des Bestellers oder Dritte, eine übermäßige Lagerdauer sowie sonstige Umstände in der Einflusssphäre des Bestellers, Weisungen des Bestellers usw. zurückzuführen sind, übernehmen wir keinerlei Haftung. Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf den vorgenannten Umständen beruhen. Er hat auf unser Verlangen das Bestehen einer angemessenen Versicherungsdeckung für die daraus entstehenden Haftungsrisiken nachzuweisen.

7. Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, stehen dem Kunden die vorgenannten Ansprüche nicht zu.

8. Ansprüche wegen der zum Zweck der nach Erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Verbrauch/Einsatzzweck.

9. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Das gilt nicht bei einem arglistigen Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden wegen eines Sachmangels ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als die nachfolgend geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

IX. Sonstige Schadensersatzansprüche; Haftung

1.  Schadenersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und erlaubte Handlung sind ausgeschlossen.

2. Die vorgenannten Regelungen unter Z. IX. Z. 1. gelten nicht, soweit unsere Haftung zwingend ist, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit wir nicht gegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit haften.

3. Für Schutzrechtsverletzungen haften wir entsprechend der vorstehenden Regelungen, sofern und soweit bei vertragsgemäßer Verwendung unserer Ware solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und zum Zeitpunkt unserer Lieferung veröffentlicht sind. Dies gilt nicht, soweit wir die Liefergegenstände nach den dem Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt haben und nicht wissen oder wissen müssen, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. In diesem Fall haftet unser Kunde für bereits eingetretene oder eintretende Schutzrechtsverletzungen. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich über mögliche und behauptete Schutzrechtsverletzungen, die ihm bekannt werden, zu informieren und uns von Ansprüchen Dritter und allen anfallenden Kosten und Aufwendungen frei zu stellen.

4. Die Ansprüche auf Minderung und Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

5. Aus den vorgenannten Regelungen resultiert keine Änderung der gesetzlich vorgesehenen Beweislastverteilung.

6. Sofern unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

 

X. Verjährung

1. Gewährleistungs-, Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; es sei denn, es handelt sich um Mängelansprüche für eine Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat – hier beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre oder es besteht nach zwingenden gesetzlichen Regelungen eine abweichende Regelung..

2. Die Ansprüche auf Minderung und Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

3. Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten nicht, sofern wir grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben oder soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen haften sowie ebenso nicht in den Fällen der §§ 478, 479 BGB. 

 

XI. Bestimmungsgemäßer Gebrauch, Weiterlieferung

1. Die von uns gelieferten Waren und Gegenstände sind nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen hergestellt; sie sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nicht für den Einsatz in und/oder die Weiterveräußerung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt.

2. Bei Weiterverarbeitung/Weiterveräußerung unserer Waren bzw. Liefergegenständen an Dritte wird der Besteller/Kunde unsere Gerätebeschreibung/Bedienungsanleitung beifügen. U

3. Bei Weiterveräußerung unserer Waren bzw. Liefergegenstände durch den Besteller/Kunden in die USA, in US-Territorien oder nach Kanada ist der Besteller/Kunde als Inverkehrbringer unserer Waren b.zw. Liefergegenstände auf diesen Märkten uns gegenüber dafür verantwortlich, dass die Produkte den dort einschlägigen Normen und Vorschriften entsprechen.  

 

XII. Sicherheiten

1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt bestehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Kunden aus unserer Geschäftsverbindung haben, erfüllt sind; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Vorstehende Regelungen gelten auch für künftig entstehende Forderungen.

2. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Zusammenhang mit der Kaufsache (insbesondere aus Versicherungsverträgen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Der Veräußerung steht die Verwendung zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferungsverträgen durch den Kunden gleich.

3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.

4. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Wir selbst werden die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde ist auf unser erstes schriftliches Verlangen hin verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

5. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung im Rahmen von Ziffer 2. und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät, sich aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder seine uns gegenüber obliegenden vertraglichen Pflichten nicht ordentlich erfüllt. Wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren beantragt, jegliche Zahlung eingestellt, eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben oder tritt im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Kunden ein, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen automatisch.

6. Der Kunde wird die unserem (Mit-)Eigentum unterliegenden Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahren und sie gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und sonstige übliche Risiken versichern.

7. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Kunden untersagt. Von einer Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl den Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Uns trotz eines Obsiegens in einem hieraus folgenden Rechtsstreit verbleibende Kosten hat der Besteller zu tragen.

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Besteller stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Bestellers. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Besteller erst nach restloser Zahlung des Mehrpreises und aller Kosten verlangen.

9. Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

 

XIII. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte

1. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen netto fällig, wenn und soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Sollten infolge der Zeitverhältnisse andere Zahlungsbedingungen erforderlich werden, als in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen angegeben, so treten diese ohne Verpflichtung zur Voranzeige in Kraft.

3. Die Zurückbehaltung uns geschuldeter Beträge wegen irgendwelcher Mehransprüche und die Aufrechnung mit Gegenansprüchen sind ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht von uns unstreitig gestellt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

4. Ferner dürfen wir bei Zahlungsverzug des Kunden nach unserer Wahl noch ausstehende restliche Mehrpreisraten oder sonstige gegen den Kunden bestehende Forderungen fällig stellen sowie weitere Lieferungen aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder einer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig machen.

5. Sofern wir Wechsel entgegennehmen, gehen Diskont- und Bankspesen zu Lasten des Käufers.

6. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Wechsel-Zahlungen gelten nicht als Barzahlung.

 

XIV. Abtretung,Erfüllungsort

1. Der Kunde ist zur Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit unserer vorherigen Zustimmung berechtigt.

2. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen ist Wangen im Allgäu.

 

XV. Gerichtsstand; geltendes Recht

1. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen ist Wangen im Allgäu. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Kunden auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.

2.Gegenüber Kunden mit Sitz im Ausland sind wir auch berechtigt, Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Züricher Handelskammer durch einen oder drei gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichter entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich, Schweiz. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache abgehalten. Der Schiedsspruch ist für die beteiligten Parteien endgültig und bindend.

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts, soweit es auf die Geltung einer anderen Rechtsordnung verweist. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.

 

XVI. Teilunwirksamkeit

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit oder Abänderung einzelner Punkte seiner Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden unwirksame Regelungen unverzüglich durch eine neue Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

XVII. Speicherung personenbezogener Daten

Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsvorfälle firmen- und personenbezogene Daten speichern.

 

(Die aktuellen Verkaufs- und Lieferbedingungen können jederzeit auf unserer Homepage eingesehen und ausgedruckt werden).

 

Hymer-Leichtmetallbau GmbH & Co. KG, Käferhofen 10,

D-88239 Wangen im Allgäu/Germany.