Einkaufs­bedingungen

Stand 1/2024

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Nachstehende Allgemeine Einkaufsbedingungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil und gelten auch bei nachfolgenden Bestellungen als vereinbarter Vertragsinhalt, ohne dass es eines ausdrücklichen erneuten Hinweises hierauf bedarf.
Sie können nur durch schriftliche Vereinbarung abgeändert werden. Entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind. Die Auftragsausführung gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.

I. Bestellung

  1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
  2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 3 Wochen seit Zugang an, so ist Hymer LMB zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 2 Wochen seit Zugang widerspricht.
  3. Hymer LMB kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

II. Preise
Falls nicht anders vereinbart, sind die vereinbarten Preise Festpreise, die sich „frei“ des Werkes von Hymer LMB bzw. der von uns angegebenen Versandadresse, einschließlich Kosten für Verpackung, Roll- und Lagergeld verstehen. Ermäßigt der Lieferant seine Preise bis zum Zeitpunkt der Lieferung, nimmt Hymer LMB an dieser Ermäßigung teil. Handelsübliche Verpackung wird nicht zurückgesandt.

III. Lieferung
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Getroffene Vereinbarungen - insbesondere über Ausführung und Liefertermine - sind genau einzuhalten. Falls nicht anders vereinbart, läuft die Lieferzeit ab Datum der Bestellung. Mehrkosten wegen vom Lieferanten zu vertretender Eilbedürftigkeit oder wegen Nichtbeachtung der Versandvorschrift gehen zu Lasten des Lieferanten.
Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang. Mehr- oder Minderlieferung gegenüber der Bestellung sind nicht statthaft.
Nicht vereinbarte Mehrlieferungen berechtigen uns zu entsprechender Valutierung der Rechnungen sowie zur Einlagerung auf Kosten des Lieferanten oder zur Rücksendung zu seinen Lasten.
Versandanzeigen und Lieferscheine mit genauer Inhaltsangabe sind dreifach einzureichen, wobei 2 Ausfertigungen der Sendung beizufügen sind. Rechnungen sind dreifach einzureichen.
Hält der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht ein, können wir eine Verzugsentschädigung in Höhe von 2 % der Nettoauftragssumme je Kalenderwoche, insgesamt höchstens 10 % der Auftragssumme verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens (Produktionsausfall, Auftragsstornierungen, Entschädigungsansprüche von Kunden u.a.) bleibt vorbehalten.
Hymer LMB ist verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären, welche zeitlich der verspäteten Lieferung nachfolgt.

IV. Prüfzeugnisse
Wenn in der Bestellung gefordert, müssen den Rechnungen Prüfzeugnisse in zweifacher und der Ware in einfacher Ausfertigung beigefügt werden, die von dem für die Überwachung der Produktion und deren Abnahme autorisierten Leiter des Prüfdienstes zu unterzeichnen sind.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl innerhalb von 30 Tagen abzüglich 4 % Skonto, jeweils in der dem Zahlungsziel folgenden Dekade. Bei einer von Hymer LMB zu leistenden Anzahlung in Höhe eines Betrages ab 5.000,00 € oder mehr ist vom Lieferant eine für Hymer LMB kostenfreie Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft zu stellen.
    Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. 
  2. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck.
  3. Bei fehlerhafter Lieferung ist Hymer LMB berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
  4. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Hymer LMB, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderung gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.
    Tritt der Lieferant seine Forderung gegen Hymer LMB entgegen Satz 1 ohne deren Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Hymer LMB kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

VI. Mängelanzeige
Mängel der Lieferung hat Hymer LMB, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

VII. Qualität und Dokumentation

  1. Der Lieferant hat für seine Lieferung die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Hymer LMB. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Sicherung der Qualität von Lieferungen – Lieferantenauswahl/Produktionsprozess – und Produktfreigabe/Qualitätsleistung in der Serie“, Frankfurt am Main 1998, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeit einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
  2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und Hymer LMB nicht fest vereinbart, ist Hymer LMB auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird Hymer LMB den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
  3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit „D“, gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und Hymer LMB bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA-Schrift „Nachweisführung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“, Frankfurt am Main 1998, hingewiesen.
  4. Soweit Behörden, die für die Produktsicherheit zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen der Hymer LMB verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten von Hymer LMB bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

VIII. Mängelhaftung
1. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann Hymer LMB, wenn die jeweiligen gesetzlichen und
nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, Folgendes verlangen:
a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat Hymer LMB zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz-)Lieferung zu geben, es sei denn, dass dies Hymer LMB unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann Hymer LMB insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann Hymer LMB nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist Hymer LMB nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht
erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. b) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt VI (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann Hymer LMB
- nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten (ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder
- den Kaufpreis mindern.
c) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann Hymer LMB Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des von Hymer LMB seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt IX. verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den Hymer LMB durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat.
Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften hat Hymer LMB nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
2. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten von Hymer LMB unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
3. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Ablieferung bei Hymer LMB.
4. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von
Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie von Hymer LMB oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
5. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche von Hymer LMB aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt VIII. Ziff. 1 – 4 unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.

IX. Haftung
Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der Hymer LMB unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.

  1. Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
  2. Wird Hymer LMB aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber Hymer LMB insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Hymer LMB und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
  3. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit Hymer LMB seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird Hymer LMB bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.
  4. Ansprüche von Hymer LMB sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf Hymer LMB zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.
  5. Für Maßnahmen Hymer LMB zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.
  6. Hymer LMB wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.

X. Untervergabe
Eine weitere Untervergabe ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch Hymer zulässig.

XI. Eigentumsvorbehalt
Sofern Hymer LMB Teile beim Lieferanten beistellt, behält sich Hymer LMB hieran das Eigentum vor. Verarbeitung durch den Lieferanten wird für Hymer LMB vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware von Hymer LMB mit anderen, nicht im Eigentum von Hymer LMB stehenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt Hymer LMB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Teile zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung.

XII. Abtretung, Aufrechnung
Eine Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen uns ist nur mit unserer vorherigen,
schriftlichen Zustimmung zulässig. Wird eine Abtretung ohne unsere Zustimmung vorgenommen, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn gegen den Lieferanten ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird.

XIII. Zeichnungen, Muster, Werkzeuge
Zeichnungen, Muster, Modelle, Werkzeuge usw. bleiben Eigentum von Hymer LMB und dürfen nur für die Ausführung von Aufträgen der Hymer LMB verwendet werden. Der Lieferant ist nur berechtigt Zeichnungen, Muster usw. zu vervielfältigen oder für Lieferungen an Dritte zu verwenden, wenn das schriftliche Einverständnis von Hymer LMB vorliegt. Für die Ausführung der Bestellung angefertigte Kopien sind nach Erledigung des Auftrages ohne Entschädigungsanspruch an Hymer LMB zu übersenden. Ganz oder zum Teil auf Kosten von Hymer LMB angefertigte Werkzeuge, Formen und dergl. gehen mit der Herstellung in das Eigentum von Hymer LMB über. Sie sind vom Lieferanten so
zu markieren, dass sie als das Eigentum von Hymer LMB erkennbar sind, sowie sorgfältig zu verwahren, instand zu halten oder zu erneuern, so dass sie jederzeit benutzt werden können. Bei Fertigungsschwierigkeiten des Lieferanten, insbesondere bei nachhaltigem Lieferverzug, ist Hymer LMB berechtigt, die kostenlose Überlassung der von Hymer LMB ganz oder teilweise bezahlten Werkzeuge, Formen und dergl. zu verlangen.
Der Lieferant hat diese Werkzeuge, Formen und dergl. gegen die üblichen Risiken, insbesondere gegen Untergang oder Beschädigung, auf seine Kosten zu Gunsten von Hymer LMB auf Basis des ggf. anfallenden Wiederbeschaffungswertes zu versichern. Sie dürfen nur mit Genehmigung von Hymer LMB verschrottet werden.

XIV. Schutzrechte Dritter
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferungen an Hymer LMB und durch Verwendung und/oder Weiterveräußerung der gefertigten Gegenstände durch Hymer LMB, Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland nicht verletzt werden. Ansprüche Dritter auf Lizenzgebühren oder auf Schadensersatz hat der Lieferant Hymer LMB von der Hand zu halten. Bei Rechtsstreitigkeiten mit Dritten über Schutzrechte hat der Lieferant Hymer LMB Beistand zu leisten und uns von Kosten freizuhalten.

XV. Beachtung von Sicherheitsvorschriften
Bei Lieferung von Geräten und Aggregaten haben diese dem letzten Stand der Sicherheitsvorschriften für deren Bedienung und Funktion zu entsprechen und müssen bei Übergabe bzw. Gebrauchsabnahme von dem hierfür zuständigen Sicherheitsaufsichtsorgan abgenommen und zur Verwendung für den beabsichtigten Verwendungszweck zugelassen sein.

XVI. Transportversicherung
Bei Lieferung „frei“ Werk bzw. Vertriebsstelle von Hymer LMB hat der Lieferant die
Transportversicherung für uns kostenfrei abzuschließen.

XVII. Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
  3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. 
  4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftliche Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

XVIII. Datenschutz
Hymer LMB ist berechtigt, alle Daten über den Lieferanten unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke zu verarbeiten.

XIX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht
Erfüllungsort ist Wangen im Allgäu. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit den Verträgen ergebenden Streitfälle ist das Landgericht Ravensburg. Hymer LMB ist jedoch nach seiner Wahl als Kläger berechtigt, die Klage
an dem für den Sitz des Lieferanten zuständigen Gericht zu erheben.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den international Warenkauf ist ausgeschlossen.

XX. Salvatorische Klausel
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit oder Abänderung einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Die Vertragspartner werden unwirksame Regelungen unverzüglich durch eine Neuregelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

Hymer-Leichtmetallbau GmbH & Co. KG, Käferhofen 10, D-88239 Wangen im Allgäu / Germany