Stand 1/2024
Nachstehende Allgemeine Einkaufsbedingungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil und gelten auch bei nachfolgenden Bestellungen als vereinbarter Vertragsinhalt, ohne dass es eines ausdrücklichen erneuten Hinweises hierauf bedarf.
Sie können nur durch schriftliche Vereinbarung abgeändert werden. Entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind. Die Auftragsausführung gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
I. Bestellung
II. Preise
Falls nicht anders vereinbart, sind die vereinbarten Preise Festpreise, die sich „frei“ des Werkes von Hymer LMB bzw. der von uns angegebenen Versandadresse, einschließlich Kosten für Verpackung, Roll- und Lagergeld verstehen. Ermäßigt der Lieferant seine Preise bis zum Zeitpunkt der Lieferung, nimmt Hymer LMB an dieser Ermäßigung teil. Handelsübliche Verpackung wird nicht zurückgesandt.
III. Lieferung
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Getroffene Vereinbarungen - insbesondere über Ausführung und Liefertermine - sind genau einzuhalten. Falls nicht anders vereinbart, läuft die Lieferzeit ab Datum der Bestellung. Mehrkosten wegen vom Lieferanten zu vertretender Eilbedürftigkeit oder wegen Nichtbeachtung der Versandvorschrift gehen zu Lasten des Lieferanten.
Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang. Mehr- oder Minderlieferung gegenüber der Bestellung sind nicht statthaft.
Nicht vereinbarte Mehrlieferungen berechtigen uns zu entsprechender Valutierung der Rechnungen sowie zur Einlagerung auf Kosten des Lieferanten oder zur Rücksendung zu seinen Lasten.
Versandanzeigen und Lieferscheine mit genauer Inhaltsangabe sind dreifach einzureichen, wobei 2 Ausfertigungen der Sendung beizufügen sind. Rechnungen sind dreifach einzureichen.
Hält der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht ein, können wir eine Verzugsentschädigung in Höhe von 2 % der Nettoauftragssumme je Kalenderwoche, insgesamt höchstens 10 % der Auftragssumme verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens (Produktionsausfall, Auftragsstornierungen, Entschädigungsansprüche von Kunden u.a.) bleibt vorbehalten.
Hymer LMB ist verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären, welche zeitlich der verspäteten Lieferung nachfolgt.
IV. Prüfzeugnisse
Wenn in der Bestellung gefordert, müssen den Rechnungen Prüfzeugnisse in zweifacher und der Ware in einfacher Ausfertigung beigefügt werden, die von dem für die Überwachung der Produktion und deren Abnahme autorisierten Leiter des Prüfdienstes zu unterzeichnen sind.
V. Zahlungsbedingungen
VI. Mängelanzeige
Mängel der Lieferung hat Hymer LMB, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
VII. Qualität und Dokumentation
VIII. Mängelhaftung
1. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann Hymer LMB, wenn die jeweiligen gesetzlichen und
nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, Folgendes verlangen:
a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat Hymer LMB zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz-)Lieferung zu geben, es sei denn, dass dies Hymer LMB unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann Hymer LMB insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann Hymer LMB nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist Hymer LMB nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht
erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. b) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt VI (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann Hymer LMB
- nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten (ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder
- den Kaufpreis mindern.
c) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann Hymer LMB Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des von Hymer LMB seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt IX. verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den Hymer LMB durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat.
Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften hat Hymer LMB nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
2. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten von Hymer LMB unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
3. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Ablieferung bei Hymer LMB.
4. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von
Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie von Hymer LMB oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
5. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche von Hymer LMB aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt VIII. Ziff. 1 – 4 unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.
IX. Haftung
Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der Hymer LMB unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.
X. Untervergabe
Eine weitere Untervergabe ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch Hymer zulässig.
XI. Eigentumsvorbehalt
Sofern Hymer LMB Teile beim Lieferanten beistellt, behält sich Hymer LMB hieran das Eigentum vor. Verarbeitung durch den Lieferanten wird für Hymer LMB vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware von Hymer LMB mit anderen, nicht im Eigentum von Hymer LMB stehenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt Hymer LMB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Teile zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
XII. Abtretung, Aufrechnung
Eine Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen uns ist nur mit unserer vorherigen,
schriftlichen Zustimmung zulässig. Wird eine Abtretung ohne unsere Zustimmung vorgenommen, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn gegen den Lieferanten ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird.
XIII. Zeichnungen, Muster, Werkzeuge
Zeichnungen, Muster, Modelle, Werkzeuge usw. bleiben Eigentum von Hymer LMB und dürfen nur für die Ausführung von Aufträgen der Hymer LMB verwendet werden. Der Lieferant ist nur berechtigt Zeichnungen, Muster usw. zu vervielfältigen oder für Lieferungen an Dritte zu verwenden, wenn das schriftliche Einverständnis von Hymer LMB vorliegt. Für die Ausführung der Bestellung angefertigte Kopien sind nach Erledigung des Auftrages ohne Entschädigungsanspruch an Hymer LMB zu übersenden. Ganz oder zum Teil auf Kosten von Hymer LMB angefertigte Werkzeuge, Formen und dergl. gehen mit der Herstellung in das Eigentum von Hymer LMB über. Sie sind vom Lieferanten so
zu markieren, dass sie als das Eigentum von Hymer LMB erkennbar sind, sowie sorgfältig zu verwahren, instand zu halten oder zu erneuern, so dass sie jederzeit benutzt werden können. Bei Fertigungsschwierigkeiten des Lieferanten, insbesondere bei nachhaltigem Lieferverzug, ist Hymer LMB berechtigt, die kostenlose Überlassung der von Hymer LMB ganz oder teilweise bezahlten Werkzeuge, Formen und dergl. zu verlangen.
Der Lieferant hat diese Werkzeuge, Formen und dergl. gegen die üblichen Risiken, insbesondere gegen Untergang oder Beschädigung, auf seine Kosten zu Gunsten von Hymer LMB auf Basis des ggf. anfallenden Wiederbeschaffungswertes zu versichern. Sie dürfen nur mit Genehmigung von Hymer LMB verschrottet werden.
XIV. Schutzrechte Dritter
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferungen an Hymer LMB und durch Verwendung und/oder Weiterveräußerung der gefertigten Gegenstände durch Hymer LMB, Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland nicht verletzt werden. Ansprüche Dritter auf Lizenzgebühren oder auf Schadensersatz hat der Lieferant Hymer LMB von der Hand zu halten. Bei Rechtsstreitigkeiten mit Dritten über Schutzrechte hat der Lieferant Hymer LMB Beistand zu leisten und uns von Kosten freizuhalten.
XV. Beachtung von Sicherheitsvorschriften
Bei Lieferung von Geräten und Aggregaten haben diese dem letzten Stand der Sicherheitsvorschriften für deren Bedienung und Funktion zu entsprechen und müssen bei Übergabe bzw. Gebrauchsabnahme von dem hierfür zuständigen Sicherheitsaufsichtsorgan abgenommen und zur Verwendung für den beabsichtigten Verwendungszweck zugelassen sein.
XVI. Transportversicherung
Bei Lieferung „frei“ Werk bzw. Vertriebsstelle von Hymer LMB hat der Lieferant die
Transportversicherung für uns kostenfrei abzuschließen.
XVII. Geheimhaltung
XVIII. Datenschutz
Hymer LMB ist berechtigt, alle Daten über den Lieferanten unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke zu verarbeiten.
XIX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht
Erfüllungsort ist Wangen im Allgäu. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit den Verträgen ergebenden Streitfälle ist das Landgericht Ravensburg. Hymer LMB ist jedoch nach seiner Wahl als Kläger berechtigt, die Klage
an dem für den Sitz des Lieferanten zuständigen Gericht zu erheben.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den international Warenkauf ist ausgeschlossen.
XX. Salvatorische Klausel
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit oder Abänderung einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Die Vertragspartner werden unwirksame Regelungen unverzüglich durch eine Neuregelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Hymer-Leichtmetallbau GmbH & Co. KG, Käferhofen 10, D-88239 Wangen im Allgäu / Germany