Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 11/2007)
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteile aller Angebote und Abschlüsse. Fremde Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und
zwar schriftlich bestätigt sind.
I. Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist. Bis dahin gilt
unser Angebot als freibleibend.
2. Seitens des Bestellers im Vergleich zur ursprünglichen Bestellung gewünschte Änderungen oder Ergänzungen
bedürfen ebenso wie jegliche seitens der Vertragsparteien zur Bestellung getroffene Nebenabreden
zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Zur Wahrung der Schriftform ist es ausreichend, die Ergänzungen, Änderungen oder getroffenen Nebenabreden
im Text in zitierter, jedoch nicht unterzeichneter Form dem Besteller zugänglich zu machen.
II . Lieferung
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Der Besteller trägt auch dann die Gefahr,
wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Für die Versicherung der Ware auf dem Transport hat der
Besteller auf seine Kosten Sorge zu tragen. Bei Franko-Lieferung ist die Frachtzahlung als eine für den
Besteller gemachte Auslage zu betrachten.
III. Verpackung
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Kisten werden bei frachtfreier Rücksendung in
einwandfreiem Zustand zu zwei Drittel des berechneten Wertes gutgeschrieben, falls nicht anders schriftlich
vereinbart ist.
IV. Lieferzeit
1. Die vereinbarte Lieferzeit wird verbindlich, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt
und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Bestellers voraus.
2. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die
Lieferung nicht innerhalb der Nachfrist, tritt Verzug ein. Unsere Haftung für Lieferverzug ist bei leichter
Fahrlässigkeit beschränkt auf den Netto-Rechnungswert (ohne MwSt., Fracht- und Verpackungskosten) der
Lieferung/Teillieferung, mit der wir in Verzug geraten sind.
3. Die Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Umfang, wenn wir an der fristgerechten Erfüllung
unserer Leistung durch nicht voraussehbare Umstände gehindert sind, die trotz der im Einzelfall gebotenen
Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten und nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des
Leistungsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn unter denselben Voraussetzungen
der Hinderungsgrund bei einem Zulieferer eingetreten ist. Solche Gründe sind insbesondere
Produktionsausfälle, Verzögerungen in der Anlieferung von Bauteilen und Rohmaterial, Streik und
Aussperrung. Wir haften in diesen Fällen dem Besteller gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
im Rahmen von Ziff. 2, Satz 2.
4. Wird die Leistung/Lieferung unmöglich, werden wir den Besteller darüber unverzüglich unterrichten und
bereits erhaltene Gegenleistungen erstatten. Sodann sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Unsere Haftung ist beschränkt gemäß Ziff. 3, Satz 4 in Verbindung mit Ziff. 2, Satz 2.
Werden wir von Zulieferanten nicht in dem Maße beliefert, dass wir rechtzeitig und/oder vollständig unseren
Lieferverpflichtungen nachkommen können, sind wir berechtigt, unsere Lieferungs-/Leistungspflicht
anzupassen und Teillieferungen vorzunehmen, wenn und soweit diese dem Besteller zumutbar sind.
V. Haftung für Mängel
Für Mängel haften wir wie folgt:
1. Diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu
liefern, die innerhalb von 12 Monaten vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet infolge eines vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, mangelhaften Materials
oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird.
Der Besteller muss die Feststellung solcher Mängel unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort
schriftlich mitteilen. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Besteller seiner nach §§ 377,
378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragspflichten, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen
einzuhalten. Mängelrügen berechtigen den Besteller nicht, seinerseits Vertragspflichten nicht
zu erfüllen, aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen - es sei denn, dass die
Berechtigung der Mängelrüge ohne Einschränkung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der Besteller eine mögliche und ihm zumutbare Nachbesserung
endgültig, sind wir von jeglicher Mängelhaftung befreit. Wird eine vom Besteller zur Mängelbeseitigung
gesetzte angemessene Nachfrist von uns nicht eingehalten oder ist die Nachbesserung fehlgeschlagen oder
unmöglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
4. Eine Gewährleistung besteht nicht für Schäden, die infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter
Behandlung, unzureichender Wartung, übermäßiger Beanspruchung oder der Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel entstanden sind.
5. a) Unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder
Dritte an unserer Lieferung/Leistung entbinden uns von der Haftung für daraus entstehende Folgen.
b) Kosten, die dem Besteller infolge Behebung von gewährleistungspflichtigen Mängeln durch Dritte
entstanden sind, werden nur erstattet, wenn der Drittbehebung vorher von uns zugestimmt worden ist oder
aus Gründen der Betriebssicherheit oder zur Abwendung weiteren Schadens unaufschiebbar war.
c) Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, wenn
die Nachbesserung zu einer Beseitigung des Mangels geführt hat.
d) Sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die nicht Körper- und/oder Gesundheitsschäden
oder den Verlust des Lebens beinhalten, haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet werden kann, ist die Haftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass
wir schuldhaft typische, wesentliche Vertragspflichten verletzen.
6. Im Falle der Weiterveräußerung ist der Besteller verpflichtet, mit seinem Abnehmer Gewährleistungsbedingungen
gleichen Inhalts soweit gesetzlich zulässig zu vereinbaren. Wird dies unterlassen, hat der
Besteller uns im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte entsprechend freizustellen.
7. Garantieerklärungen werden gegenüber dem Besteller nicht abgegeben. Die Garantiehaftung gegenüber
dem Endverbraucher bleibt unberührt.
8. Erhält der Besteller eine fehlerhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien
Montageanleitung verpflichtet und dies nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der
ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
VI. Sonstige Haftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abschnitt V. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf
die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Hiervon erfasst sind Ansprüche aus
Vertrag und Delikt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens.
2. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit die Haftung
aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist. Soweit die Schadensersatzhaftung
uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies in rechtlich zulässigem Umfang auch im
Hinblick auf die Haftung unserer Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen.
VII. Ausschluss
Weiterlieferung nach USA, Haftungsfreistellung
Der Besteller ist nicht berechtigt, unsere Waren nach den USA, US-Territorien und Kanada direkt oder
indirekt weiterzuliefern. Sollten wir wegen einer solchen Lieferung nach den USA, US-Territorien und
Kanada aufgrund Gewährleistungs- und/oder Produkthaftung in Anspruch genommen werden, stellt uns der
Besteller von sämtlichen sich hieraus ergebenden Ansprüchen frei.
VIII . Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich etwaiger
Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel, behalten wir uns an der gelieferten Ware das Eigentum vor. Der
Besteller ist befugt, über die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
Des weiteren wird vereinbart:
1. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen
Erzeugnisse. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben
wir Miteigentum entsprechend §§ 947, 948 BGB. Dem Besteller erwachsen aus der Verarbeitung der
Vorbehaltsware für uns und aus ihrer Aufbewahrung keine Ansprüche gegen uns.
2. Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen
Warenlieferungen an ihn tritt der Besteller einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung der jeweiligen
Ansprüche nach Absatz 1 von jetzt an uns ab. Bei Veräußerungen von Waren, an denen wir gemäß Absatz
2 Satz 2 Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem
Miteigentumsanteil entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis
veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung (einschließlich Umsatzsteuer)
für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird
die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Berechnung (einschließlich Umsatzsteuer)
für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten.
3. Solange der Besteller bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang
verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einbeziehen. Sicherungsübereignungen,
Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf er nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen; dies gilt auch bei Exportgeschäften. Erscheint uns
die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, hat der Käufer uns auf unser Verlangen die Vorräte an
Vorbehaltsware mitzuteilen und uns deren Rücknahme zu ermöglichen; er hat ferner die Abtretung seinen
Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben.
In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn Sie dies
ausdrücklich schriftlich erklären.
4. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als
20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl selbst freigeben
oder deren Freigabe bewirken.
IX. Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen netto fällig, wenn
und soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Sollten infolge der Zeitverhältnisse andere Zahlungsbedingungen erforderlich werden, als in unseren Angeboten
und Auftragsbestätigungen angegeben, so treten diese ohne Verpflichtung zur Voranzeige in Kraft.
3. Die Zurückbehaltung uns geschuldeter Beträge wegen irgendwelcher Mehransprüche und die Aufrechnung
mit Gegenansprüchen sind ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht von uns unstreitig gestellt
oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
4. Entstehen nach Vertragsabschluss Bedenken gegen die Kreditfähigkeit des Bestellers, so können wir die
Fortsetzung der Lieferungen von der sofortigen Zahlung des Kaufbetrages und noch nicht ausgeglichener
Forderungen abhängig machen. Ebenso können wir sofortige Bezahlung auch nicht fälliger Rechnungsbeträge
verlangen und soweit noch nicht von uns geliefert ist, Zahlung vor Lieferung.
5. Sofern wir Wechsel entgegennehmen, gehen Diskont- und Bankspesen zu Lasten des Käufers.
6. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Wechsel-Zahlungen
gelten nicht als Barzahlung.
X. Verpflichtungen bei Weiterverkäufen
1. Sofern eine vorherige Bezahlung noch nicht erfolgt ist, ist unser Abnehmer zufolge der in Ziff. 6
vereinbarten Abtretung verpflichtet, die Eingänge für die von ihm weiterveräußerten Waren als für uns eingegangen
zu betrachten und an uns abzuführen. Er ist auch verpflichtet, auf Verlangen uns eine schriftliche
Abtretungserklärung über seine Forderung gegen seinen Kunden in Höhe der Schuld sowie einem Benachrichtigungsschreiben
an den betreffenden Abnehmer unverzüglich zu übermitteln. Ebenso machen wir ein
Recht auf diejenige Ware geltend, die von unseren Abnehmern an Dritte in Kommission gegeben wird.
2. Der Besteller hat sämtliche Produktinformationen, insbesondere Gebrauchsanleitungen und Montageanleitungen,
bei Aushändigung des vom Endkunden erworbenen Produktes beizufügen und dem Endkunden
auszuhändigen. Den Erhalt der Anleitungen hat sich der Besteller vom Endkunden bestätigen zu lassen.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schiedsverfahren
Erfüllungsort ist Wangen.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitfälle ist das Landgericht Ravensburg.
Wir sind jedoch nach unserer Wahl als Kläger auch berechtigt, die Klage an dem für den Sitz der
Beklagten zuständigen Gericht zu erheben.
Die Vertragsparteien haben das Recht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweg das Schiedsgericht der
Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben anzurufen, nach Maßgabe der jeweils gültigen
Schiedsordnung.
XII . Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit oder Abänderung einzelner Punkte seiner Bedingungen
im übrigen verbindlich.
Die Vertragspartner werden unwirksame Regelungen unverzüglich durch eine neue Regelung ersetzen, die
dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Ausschließlich maßgebend
ist das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht.
XIII . Der Besteller ist damit einverstanden,
dass wir im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsvorfälle firmen- und personenbezogene Daten speichern.
(Die aktuellen Verkaufs- und Lieferbedingungen können jederzeit auf unserer Homepage eingesehen und
ausgedruckt werden) |
Garantiebedingungen (Stand 11/2007)
Das von der Firma Hymer Leichtmetallbau GmbH & Co. KG eingeführte Qualitätsmanagementsystem erfüllt
die Anforderungen nach DIN ISO 9001:2000. Sämtliche Hymer-Produkte sind aus besten Werkstoffen
hergestellt und müssen höchsten Qualitätsansprüchen genügen. Wir können deshalb eine Garantie wie
folgt einräumen:
1. Garantiezeitraum
Leiter-Sortiment Hymer SC 80 = 15 Jahre
Leiter-Sortiment Hymer SC 60 = 10 Jahre
Leiter-Sortiment Hymer SC 40 = 5 Jahre
Für alle anderen Produktgruppen der Bereiche Leitern und Gerüste und kundenspezifische Lösungen gilt ein
Garantiezeitraum von 5 Jahren. Wir verweisen hier auf unsere Garantiekennzeichnung bei den jeweiligen
Produktseiten in diesem Katalog.
Für alle anderen Sortimenten (z.B. Handelsware, S-180 und Alpe),sowie Produkte des Bereiches Fahrzeugtechnik
gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
2. Garantieleistungen
a. Die Garantie beginnt am Tag des Kaufes. Als Nachweis dienen Rechnungen oder Kaufbelege
b. Die Garantie ist ausschließlich auf Materialfehler bei Aluminium- und Stahlteile beschränkt.
c. Nicht unter die Garantie fallen Schäden, die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Behandlung oder
Veränderung der Ware zurückzuführen sind.
d. Im Garantiefall wird nach unserer Wahl nachgebessert oder Ersatz geleistet.
e. Diese Garantiebedingungen gelten für alle unter Ziff. 1 aufgelisteten Hymer-Produkte, die nach dem
01.04.2008 gekauft wurden.
3. Rücktransport
Der Garantiebegünstigte hat die Ware zur Prüfung bzw. grundsätzlichen Feststellung des Garantiefalles auf
seine Kosten und auf seine Gefahr an den Erfüllungsort (Hymer, Wangen) zu versenden. Im anerkannten
Garantiefall erstattet Hymer die Kosten des günstigsten Transportweges.
Schriftliche Angaben zu den Produkten und deren Bildern können im
Einzelfall von der tatsächlichen Ausführung abweichen. Auch bleiben
Irrtümer, Preis- und Konstruktionsänderungen vorbehalten. |
Einkaufsbedingungen (Stand 01/2006)
Nachstehende Allgemeine Einkaufsbedingungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil und gelten auch bei nachfolgenden Bestellungen als vereinbarter Vertragsinhalt, ohne dass es eines ausdrücklichen erneuten Hinweises hierauf bedarf.
Sie können nur durch schriftliche Vereinbarung abgeändert werden. Entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind. Die Auftragsausführung gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
1. Bestellung
Bestellungen und deren Änderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden.
Mit Annahme dieser Bestellung verpflichtet sich der Lieferer zur termingerechten Lieferung der vereinbarten Stückzahlen in zeichnungsgerechter Ausführung. Bei Abrufaufträgen behalten wir uns vor, Umfang und Zeitpunkt der bestellten Lieferung(en) unserem Bedarf anzupassen. Auf Wunsch des Lieferanten geben wir für von uns disponierte Teilelieferungen die Beschaffung von Vormaterial frei. Grundlage für die Lieferung(en) ist die zuletzt übersandte Bestellung.
2. Preise
Falls nicht anders vereinbart, sind die vereinbarten Preise Festpreise, die sich „frei“ unseres Werkes bzw. der von uns angegebenen Versandadresse, einschließlich Kosten für Verpackung, Roll- und Lagergeld verstehen. Ermäßigt der Lieferant seine Preise bis zum Zeitpunkt der Lieferung, nehmen wir an dieser Ermäßigung teil. Handelsübliche Verpackung wird nicht zurückgesandt.
3. Lieferung
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferers. Getroffene Vereinbarungen - insbesondere über Ausführung und Liefertermine - sind genau einzuhalten. Falls nicht anders vereinbart, läuft die Lieferzeit ab Datum der Bestellung. Mehrkosten wegen vom Lieferer zu vertretender Eilbedürftigkeit oder wegen Nichtbeachtung der Versandvorschrift gehen zu Lasten des Lieferers.
Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang. Mehr- oder Minderlieferung gegenüber der Bestellung sind nicht statthaft.
Nicht vereinbarte Mehrlieferungen berechtigen uns zu entsprechender Valutierung der Rechnungen sowie zur Einlagerung auf Kosten des Lieferers oder zur Rücksendung zu seinen Lasten.
Versandanzeigen und Lieferscheine mit genauer Inhaltsangabe sind dreifach einzureichen, wobei 2 Ausfertigungen der Sendung beizufügen sind. Rechnungen sind dreifach einzureichen.
Hält der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht ein, können wir eine Verzugsentschädigung in Höhe von 2 % der Nettoauftragssumme je Kalenderwoche, insgesamt höchstens 10 % der Auftragssumme verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens (Produktionsausfall, Auftragsstornierungen, Entschädigungsansprüche von Kunden u.a.) bleibt vorbehalten.
Wir sind verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären, welche zeitlich der verspäteten Lieferung nachfolgt.
4. Prüfzeugnisse
Wenn in der Bestellung gefordert, müssen den Rechnungen Prüfzeugnisse in zweifacher und der Ware in einfacher Ausfertigung beigefügt werden, die von dem für die Überwachung der Produktion und deren Abnahme autorisierten Leiter des Prüfdienstes zu unterzeichnen sind.
5. Zahlungsbedingungen
Erst nach vertragsgemäßem Eingang der Ware, der evtl. gemäß Ziffer 4 erforderlichen Prüfzeugnisse, der ordnungsgemäßen Lieferscheine und Rechnungen beginnt die Zahlungsfrist. Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt Zahlung nach unserer Wahl innerhalb von 30 Tagen abzüglich 4 % Skonto, jeweils in der dem Zahlungsziel folgenden Dekade. Bei von uns zu leistenden Anzahlungen in Höhe eines Betrages ab Euro 5.000,00 oder mehr, ist vom Lieferer eine für uns kostenfreie Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft zu stellen.
6. Qualitätssicherung
Durch werksseitige Prüfungen des Lieferers ist sicherzustellen, dass die Lieferungen unseren technischen Auftragsbedingungen entsprechen. Die Stichprobenprüfungen sind nach DIN 40080 vorzunehmen. Der Lieferer verpflichtet sich, von den durchgeführten Prüfungen bei „D-Teilen“ Aufzeichnungen anzufertigen und sämtliche Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse 10 Jahre zu archivieren. Wir sind jederzeit berechtigt, in diese Unterlagen Einblick zu nehmen und Kopien hiervon anzufertigen.
7. Gewährleistung
Der Lieferant leistet Gewähr und sichert zu, dass die gelieferten Gegenstände mangelfrei sind, der vereinbarten Beschreibung und den Funktions- und Qualitätsvorgaben sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Für den Fall der Lieferung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen leistet der Lieferant Gewähr und sichert zu, dass die Gegenstände die vorgegebene Leistung erbringen.
Der Lieferant haftet für alle Schäden, die uns aufgrund der Mangelhaftigkeit oder des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft entstehen.
Im Falle der Mangelhaftigkeit können wir Nachbesserung des Liefergegenstandes oder Minderung des vereinbarten Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. In dringenden Fällen oder bei Säumnis des Lieferanten hinsichtlich der geforderten Beseitigung von Mängeln, sind wir nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen.
Die Gewährleistungsfrist für die Lieferung von beweglichen Sachen beträgt 24 Monate, beginnend ab Übergabe bzw. Abnahme in unserem Werk, soweit einzelvertraglich keine abweichende Regelung getroffen ist. Die Untersuchungs- und Rügepflicht beträgt für erkennbare Mängel 10 Arbeitstage ab Anlieferung der Ware. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Werden wir aufgrund von Mängeln des Liefergegenstandes aus dem Gesichtspunkt der Produkthaftung in Anspruch genommen, stellt uns der Lieferant von diesen Ansprüchen im Innenverhältnis frei.
8. Haftung
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, obliegt ihm die Verpflichtung, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter insoweit auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Dies gilt insbesondere, wenn wir aus fehlerhafter Lieferung wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus anderen Gründen nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen werden.
In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Anspruch aus §§ 830, 840 BGB in Verbindung mit §§ 426, 254 BGB ergibt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen die Folgen fehlerhafter Lieferung ausreichend zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.
9. Untervergabe
Eine weitere Untervergabe ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch Hymer zulässig.
10. Eigentumsvorbehalt
Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Teile zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Er ist ferner verpflichtet, die Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Die erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Störfälle sind uns sofort anzuzeigen.
11. Abtretung, Aufrechnung
Eine Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen uns ist nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung zulässig. Wird eine Abtretung ohne unsere Zustimmung vorgenommen, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn gegen den Lieferanten ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird.
12. Zeichnungen, Muster, Werkzeuge
Zeichnungen, Muster, Modelle, Werkzeuge usw. bleiben unser Eigentum und dürfen nur für die Ausführung unserer Aufträge verwendet werden. Der Lieferer ist nur berechtigt Zeichnungen, Muster usw. zu vervielfältigen oder für Lieferungen an Dritte zu verwenden, wenn unser schriftliches Einverständnis vorliegt. Für die Ausführung der Bestellung angefertigte Kopien sind nach Erledigung unseres Auftrages ohne Entschädigungsanspruch an uns zu übersenden. Ganz oder zum Teil auf unsere Kosten angefertigte Werkzeuge, Formen und dergl. gehen mit der Herstellung in unser Eigentum über. Sie sind vom Lieferer so zu markieren, dass sie als unser Eigentum erkennbar sind, sowie sorgfältig zu verwahren, instand zu halten oder zu erneuern, so dass sie jederzeit benutzt werden können. Bei Fertigungsschwierigkeiten des Lieferers, insbesondere bei nachhaltigem Lieferverzug, sind wir berechtigt, die kostenlose Überlassung der von uns ganz oder teilweise bezahlten Werkzeuge, Formen und dergl. zu verlangen.
Der Lieferer hat diese Werkzeuge, Formen und dergl. gegen die üblichen Risiken, insbesondere gegen Untergang oder Beschädigung, auf seine Kosten zu unseren Gunsten auf Basis des ggf. anfallenden Wiederbeschaffungswertes zu versichern. Sie dürfen nur mit unserer Genehmigung verschrottet werden.
13. Schutzrechte Dritter
Der Lieferer haftet dafür, dass durch seine Lieferungen an uns und durch Verwendung und/oder Weiterveräußerung der gefertigten Gegenstände durch uns, Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland nicht verletzt werden. Ansprüche Dritter auf Lizenzgebühren oder auf Schadensersatz hat uns der Lieferer von der Hand zu halten. Bei Rechtsstreitigkeiten mit Dritten über Schutzrechte hat uns der Lieferant Beistand zu leisten und uns von Kosten freizuhalten.
14. Beachtung von Sicherheitsvorschriften
Bei Lieferung von Geräten und Aggregaten haben diese dem letzten Stand der Sicherheitsvorschriften für deren Bedienung und Funktion zu entsprechen und müssen bei Übergabe bzw. Gebrauchsabnahme von dem hierfür zuständigen Sicherheitsaufsichtsorgan abgenommen und zur Verwendung für den beabsichtigten Verwendungszweck zugelassen sein.
15. Transportversicherung
Bei Lieferung „frei“ unserem Werk bzw. Vertriebsstelle hat der Lieferer die Transportversicherung für uns kostenfrei abzuschließen.
16. Geheimhaltung
Der Lieferer ist verpflichtet, unsere Bestellungen und die sich hieraus ergebenden Arbeiten und Unterlagen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis darf der Lieferer in seiner Werbung auf seine Geschäftsverbindung mit uns hinweisen.
17. Datenschutz
Wir sind berechtigt, alle Daten über den Lieferer unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke zu verarbeiten.
18. Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht
Erfüllungsort ist Wangen im Allgäu.
Gerichtsstand für alle sich etwa aus unseren Aufträgen ergebenden Streitfälle ist das Landgericht Ravensburg. Wir sind jedoch nach unserer Wahl als Kläger auch berechtigt, die Klage an dem für den Sitz des Beklagten zuständigen Gericht zu erheben. Maßgebend ist nur das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht (BGB und HGB).
19. Salvatorische Klausel
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit oder Abänderung einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Die Vertragspartner werden unwirksame Regelungen unverzüglich durch eine Neuregelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
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