Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteile aller Angebote und Abschlüsse sowie für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Anderslautenden Bedingungen des Bestellers widersprechen wir ausdrücklich;
sie sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und zwar schriftlich bestätigt sind.
I. Vertragsschluss, Unterlagen, Schutzrechte
1. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist. Bis dahin gilt unser Angebot als freibleibend.
2. Seitens des Bestellers im Vergleich zur ursprünglichen Bestellung gewünschte Änderungen oder Ergänzungen bedürfen ebenso wie jegliche
seitens der Vertragsparteien zur Bestellung getroffene Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Zur Wahrung der Schriftform ist es ausreichend, die Ergänzungen, Änderungen oder getroffenen Nebenabreden im Text in zitierter, jedoch
nicht unterzeichneter Form dem Besteller zugänglich zu machen.
4. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie
dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten von uns übermittelte Zeichnungen und andere
Unterlagen sind auf Verlangen jederzeit und jedenfalls dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Sofern wir Gegenstände
nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr
dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte, insbesondere die Herstellung
und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere
Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, uns von allen mit den von ihm übergebenen
Unterlagen im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich frei zu stellen.
5. Wir behalten uns vor, die Kosten für Muster und Versuchsteile und die zu ihrer Fertigung notwendigen Werkzeuge zu berechnen. Die
Herstellungskosten der für die Serienfertigung erforderlichen Werkzeuge stellen wir in Rechnung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Alle
Werkzeuge bleiben in jedem Fall unser Eigentum, auch wenn deren Herstellungskosten vom Kunden ganz oder teilweise übernommen werden
und soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
II . Leistungsbeschreibung
1. Die Beschaffenheit des Liefer- und Leistungsgegenstands wird abschließend durch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale (z.B.
Spezifikationen, Kennzeichnungen, Freigabe, sonstige Angaben) beschrieben. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder
eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und
Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden. Andere als ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale oder sonstige Beschaffenheiten
der Lieferungen und Leistungen sind nicht geschuldet. Wir behalten uns handelsüblich oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von
physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben, Rezepturen, Verfahren und das Einsetzen von Rohrstoffen sowie Bestellmengen
vor, soweit dies dem Kunden nicht unzumutbar ist.
2. Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (z.B. in Katalogen, Produktinformationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten) beruhen
auf unseren allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen und stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen dar. Weder diese
Produktangaben als auch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale/Einsatzzwecke entbinden den Kunden nicht davon, die Eignung für den
beabsichtigten Verwendungszweck des Produkts zu testen.
3. Angaben zur Beschaffenheit und Einsatzmöglichkeiten unserer Produkte beinhalten keine Garantien, insbesondere nicht gemäß §§ 443, 444,
639 BGB, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet.
III. Lieferung
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Der Besteller trägt auch dann die Gefahr, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart
wurde. Für die Versicherung der Ware auf dem Transport hat der Besteller auf seine Kosten Sorge zu tragen. Bei Franko-Lieferung ist die
Frachtzahlung als eine für den Besteller gemachte Auslage zu betrachten.
IV. Verpackung
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Kisten werden bei frachtfreier Rücksendung in einwandfreiem Zustand zu zwei Drittel
des berechneten Wertes gutgeschrieben, falls nicht anders schriftlich vereinbart ist.
V. Lieferzeit
1. Lieferzeitangaben sind – auch wenn mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart ist – nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass der
Liefertermin ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart wurde. Ein bestätigter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat
oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine
Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer
Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat.
2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
3. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Lieferverpflichtung.
4. Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5. Die Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende
Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen
uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder
auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
VI. Ansprüche wegen Mängeln
1. Wir haften für Mängel der von uns gelieferten Ware nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:
2. Der Kunde hat seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß zu erfüllen.
3. Der Kunde kann beim Vorliegen eines Mangels Nacherfüllung (nach unserer Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch
Ersatzlieferung) verlangen.
4. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache auf Verlangen zurückzugewähren.
5. Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb
einer angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus
sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
6. Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; insbesondere ist
uns die beanstandete Ware auf Wunsch und auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns
die Belastung des Kunden mit Transportkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
7. Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht, wenn der Fehler auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften,
ungeeignete und unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Montage natürlichen Verschleiß
oder vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist.
8. Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, stehen dem Kunden die vorgenannten Ansprüche nicht zu.
VII. Haftung
1. Wir haften für Schadensersatzansprüche aller Art, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsschluss, Pflichtverletzungen und
unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB), soweit uns, unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
2. Bei Schäden resultierend aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder der Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich
unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Vorstehende Regelung
gilt auch für die Pflichtverletzung unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
3. Für Schutzrechtsverletzungen haften wir entsprechend der vorstehenden Regelungen, sofern und soweit bei vertragsgemäßer Verwendung
unserer Ware solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und im Zeitpunkt unserer Lieferung
veröffentlicht sind. Dies gilt nicht, soweit wir die Liefergegenstände nach dem Kunden übergebenden Zeichnungen, Modellen oder sonstigen
Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt haben und nicht wissen oder wissen müssen, dass dadurch Schutzrechte verletzt
werden. In diesem Fall haftet unser Kunde für bereits eingetretene oder eintretende Schutzrechtsverletzungen. Er ist verpflichtet, uns
unverzüglich über mögliche und behauptete Schutzrechtsverletzungen, die ihm bekannt werden, zu informieren und uns von Ansprüchen Dritter
und allen anfallenden Kosten und Aufwendungen frei zu stellen.
4. Die Ansprüche auf Minderung und Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
5. Unsere Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie nach §§ 478, 479 BGB (Letztverkäuferregress) bleibt von den
nachstehenden Regelungen unberührt.
6. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
VIII. Weiterlieferungen nach USA, Haftungsfreistellung
Der Besteller ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher, vorheriger Zustimmung von uns berechtigt, unsere Waren nach den USA, US-Territorien
und Kanada direkt oder indirekt weiterzuliefern. Sollten wir wegen einer solchen Lieferung nach den USA, US-Territorien und Kanada aufgrund
Gewährleistungs- und/oder Produkthaftung in Anspruch genommen werden, stellt uns der Besteller von sämtlichen sich hieraus ergebenden
Ansprüchen frei.
IX. Sicherheiten
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt bestehenden Forderungen,
einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Kunden aus unserer Geschäftsverbindung haben, erfüllt sind; hierbei gelten alle
Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere
Saldoforderung. Vorstehende Regelungen gelten auch für künftig entstehende Forderungen.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er
uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen im
Zusammenhang mit der Kaufsache (insbesondere aus Versicherungsverträgen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten
Faktura- Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Der Veräußerung steht die Verwendung zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferungsverträgen
durch den Kunden gleich.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden
Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven
Werte dieser Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der von uns
gelieferten Ware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
4. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt, solange wir diese Ermächtigung
nicht widerrufen haben. Wir selbst werden die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde ist auf unser erstes schriftliches Verlangen hin verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen
Forderungen mitzuteilen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
5. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung Im Rahmen von Ziffer 2. und zur Einziehung der an uns abgetretenen
Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät, sich aufgrund einer wesentlichen
Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder seine uns gegenüber obliegenden vertraglichen
Pflichten nicht ordentlich erfüllt. Wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren beantragt, jegliche Zahlung eingestellt, eine
eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben oder tritt im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wechsel in der
Inhaberschaft des Unternehmens des Kunden ein, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der an uns abgetretenen
Forderungen automatisch.
6. Der Kunde wird die unserem (Mit-)Eigentum unterliegenden Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns
verwahren und sie gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und sonstige übliche Risiken zu versichern.
7. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Kunden untersagt. Von einer
Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu
machen und das Eigentumsrecht sowohl den Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Uns trotz eines Obsiegens in einem
hieraus folgenden Rechtsstreit verbleibende Kosten hat der Besteller zu tragen.
8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der
Besteller stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von uns
ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Bestellers.
Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Besteller erst nach restloser Zahlung des
Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
9. Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden
Forderungen um 20 % übersteigt.
X. Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen netto fällig, wenn und soweit nichts anderes vereinbart
ist.
2. Sollten infolge der Zeitverhältnisse andere Zahlungsbedingungen erforderlich werden, als in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen
angegeben, so treten diese ohne Verpflichtung zur Voranzeige in Kraft.
3. Die Zurückbehaltung uns geschuldeter Beträge wegen irgendwelcher Mehransprüche und die Aufrechnung mit Gegenansprüchen sind
ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht von uns unstreitig gestellt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
4. Ferner dürfen wir bei Zahlungsverzug des Kunden nach unserer Wahl noch ausstehende restliche Kaufpreisraten oder sonstige gegen den
Kunden bestehende Forderungen fällig stellen sowie weitere Lieferungen aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen von einer vorherigen
Sicherheitsleistung oder einer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig machen.
5. Sofern wir Wechsel entgegennehmen, gehen Diskont- und Bankspesen zu Lasten des Käufers.
6. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Wechsel-Zahlungen gelten nicht als Barzahlung.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstige Vereinbarungen
1. Der Kunde ist zur Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit unserer vorherigen Zustimmung berechtigt.
2. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen ist der jeweilige Standort, von dem
die Lieferung ausgeführt wird.
3. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen ist Wangen im Allgäu. Dieser
Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch berechtigt, nach
unserer Wahl den Kunden auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen. Gegenüber Kunden mit Sitz im Ausland sind wir
auch berechtigt, Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung unter Ausschluss
des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Züricher Handelskammer durch einen oder drei gemäß dieser Ordnung
ernannten Schiedsrichter entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich, Schweiz. Das Schiedsverfahren wird in
deutscher Sprache abgehalten. Der Schiedsspruch ist für die beteiligten Parteien endgültig und bindend. 4. Es gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts, soweit es auf die Geltung einer anderen Rechtsordnung
verweist. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender
bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.
XII . Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit oder Abänderung einzelner Punkte seiner Bedingungen im Übrigen verbindlich. Die
Vertragspartner werden unwirksame Regelungen unverzüglich durch eine neue Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Ausschließlich maßgebend ist das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht.
XIII . Der Besteller ist damit einverstanden,
dass wir im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsvorfälle firmen- und personenbezogene Daten speichern. (Die aktuellen Verkaufs- und
Lieferbedingungen können jederzeit auf unserer Homepage eingesehen und ausgedruckt werden). |
Garantiebedingungen (Stand 11/2007)
Das von der Firma Hymer Leichtmetallbau GmbH & Co. KG eingeführte Qualitätsmanagementsystem erfüllt
die Anforderungen nach DIN ISO 9001:2000. Sämtliche Hymer-Produkte sind aus besten Werkstoffen
hergestellt und müssen höchsten Qualitätsansprüchen genügen. Wir können deshalb eine Garantie wie
folgt einräumen:
1. Garantiezeitraum
Leiter-Sortiment Hymer SC 80 = 15 Jahre
Leiter-Sortiment Hymer SC 60 = 10 Jahre
Leiter-Sortiment Hymer SC 40 = 5 Jahre
Für alle anderen Produktgruppen der Bereiche Leitern und Gerüste und kundenspezifische Lösungen gilt ein
Garantiezeitraum von 5 Jahren. Wir verweisen hier auf unsere Garantiekennzeichnung bei den jeweiligen
Produktseiten in diesem Katalog.
Für alle anderen Sortimenten (z.B. Handelsware, S-180 und Alpe),sowie Produkte des Bereiches Fahrzeugtechnik
gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
2. Garantieleistungen
a. Die Garantie beginnt am Tag des Kaufes. Als Nachweis dienen Rechnungen oder Kaufbelege
b. Die Garantie ist ausschließlich auf Materialfehler bei Aluminium- und Stahlteile beschränkt.
c. Nicht unter die Garantie fallen Schäden, die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Behandlung oder
Veränderung der Ware zurückzuführen sind.
d. Im Garantiefall wird nach unserer Wahl nachgebessert oder Ersatz geleistet.
e. Diese Garantiebedingungen gelten für alle unter Ziff. 1 aufgelisteten Hymer-Produkte, die nach dem
01.04.2008 gekauft wurden.
3. Rücktransport
Der Garantiebegünstigte hat die Ware zur Prüfung bzw. grundsätzlichen Feststellung des Garantiefalles auf
seine Kosten und auf seine Gefahr an den Erfüllungsort (Hymer, Wangen) zu versenden. Im anerkannten
Garantiefall erstattet Hymer die Kosten des günstigsten Transportweges.
Schriftliche Angaben zu den Produkten und deren Bildern können im
Einzelfall von der tatsächlichen Ausführung abweichen. Auch bleiben
Irrtümer, Preis- und Konstruktionsänderungen vorbehalten. |
Einkaufsbedingungen (Stand 02/2011)
Nachstehende Allgemeine Einkaufsbedingungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil und gelten
auch bei nachfolgenden Bestellungen als vereinbarter Vertragsinhalt, ohne dass es eines
ausdrücklichen erneuten Hinweises hierauf bedarf.
Sie können nur durch schriftliche Vereinbarung abgeändert werden. Entgegenstehenden oder
abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die
Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind. Die
Auftragsausführung gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
I. Bestellung
1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und
Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung
erfolgen.
2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 3 Wochen seit Zugang an, so ist Hymer LMB
zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen
2 Wochen seit Zugang widerspricht.
3. Hymer LMB kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des
Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen,
insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen
einvernehmlich zu regeln.
II. Preise
Falls nicht anders vereinbart, sind die vereinbarten Preise Festpreise, die sich „frei“ des Werkes von
Hymer LMB bzw. der von uns angegebenen Versandadresse, einschließlich Kosten für Verpackung,
Roll- und Lagergeld verstehen. Ermäßigt der Lieferant seine Preise bis zum Zeitpunkt der Lieferung,
nimmt Hymer LMB an dieser Ermäßigung teil. Handelsübliche Verpackung wird nicht zurückgesandt.
III. Lieferung
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Getroffene Vereinbarungen - insbesondere über
Ausführung und Liefertermine - sind genau einzuhalten. Falls nicht anders vereinbart, läuft die
Lieferzeit ab Datum der Bestellung. Mehrkosten wegen vom Lieferanten zu vertretender
Eilbedürftigkeit oder wegen Nichtbeachtung der Versandvorschrift gehen zu Lasten des Lieferanten.
Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang. Mehr- oder Minderlieferung
gegenüber der Bestellung sind nicht statthaft.
Nicht vereinbarte Mehrlieferungen berechtigen uns zu entsprechender Valutierung der Rechnungen
sowie zur Einlagerung auf Kosten des Lieferanten oder zur Rücksendung zu seinen Lasten.
Versandanzeigen und Lieferscheine mit genauer Inhaltsangabe sind dreifach einzureichen, wobei 2
Ausfertigungen der Sendung beizufügen sind. Rechnungen sind dreifach einzureichen.
Hält der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht ein, können wir eine Verzugsentschädigung in
Höhe von 2 % der Nettoauftragssumme je Kalenderwoche, insgesamt höchstens 10 % der
Auftragssumme verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
(Produktionsausfall, Auftragsstornierungen, Entschädigungsansprüche von Kunden u.a.) bleibt
vorbehalten.
Hymer LMB ist verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu
erklären, welche zeitlich der verspäteten Lieferung nachfolgt.
IV. Prüfzeugnisse
Wenn in der Bestellung gefordert, müssen den Rechnungen Prüfzeugnisse in zweifacher und der
Ware in einfacher Ausfertigung beigefügt werden, die von dem für die Überwachung der Produktion
und deren Abnahme autorisierten Leiter des Prüfdienstes zu unterzeichnen sind.
V. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl innerhalb von 30 Tagen abzüglich 4 % Skonto, jeweils in der
dem Zahlungsziel folgenden Dekade. Bei einer von Hymer LMB zu leistenden Anzahlung in Höhe
eines Betrages ab 5.000,00 € oder mehr ist vom Lieferant eine für Hymer LMB kostenfreie Sicherheit
in Form einer Bankbürgschaft zu stellen.
Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
2. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck.
3. Bei fehlerhafter Lieferung ist Hymer LMB berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur
ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
4. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Hymer LMB, die nicht unbillig
verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderung gegen ihn abzutreten oder durch Dritte
einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als
erteilt.
Tritt der Lieferant seine Forderung gegen Hymer LMB entgegen Satz 1 ohne deren Zustimmung an
einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Hymer LMB kann jedoch nach seiner Wahl
mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.
VI. Mängelanzeige
Mängel der Lieferung hat Hymer LMB, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen
Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit
verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
VII. Qualität und Dokumentation
1. Der Lieferant hat für seine Lieferung die anerkannten Regeln der Technik, die
Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des
Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Hymer LMB.
Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Sicherung der Qualität von Lieferungen –
Lieferantenauswahl/Produktionsprozess – und Produktfreigabe/Qualitätsleistung in der Serie“,
Frankfurt am Main 1998, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der
Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeit einer
Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten
und Hymer LMB nicht fest vereinbart, ist Hymer LMB auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen
seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den
jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird Hymer LMB den
Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum
Beispiel mit „D“, gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen
Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände
bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die
geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und
Hymer LMB bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA-Schrift
„Nachweisführung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“,
Frankfurt am Main 1998, hingewiesen.
4. Soweit Behörden, die für die Produktsicherheit zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter
Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen der Hymer LMB
verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten von Hymer LMB bereit, ihnen in seinem Betrieb die
gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
VIII. Mängelhaftung
1. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann Hymer LMB, wenn die jeweiligen gesetzlichen und
nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist,
Folgendes verlangen:
a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat Hymer LMB zunächst dem Lieferanten
Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz-)Lieferung zu geben,
es sei denn, dass dies Hymer LMB unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder
kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann Hymer LMB insoweit ohne weitere Fristsetzung vom
Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten
zurückschicken. In dringenden Fällen kann Hymer LMB nach Abstimmung mit dem Lieferanten die
Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch
entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist
Hymer LMB nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht
erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. b) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt VI (Mängelanzeige) erst nach
Beginn der Fertigung festgestellt, so kann Hymer LMB
- nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Transportkosten (ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten;
Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder
- den Kaufpreis mindern.
c) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung
(z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann Hymer LMB Ersatz des
daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des von Hymer LMB seinem Kunden gemäß
Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt IX. verlangen.
Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den Hymer LMB durch die Lieferung mangelhafter Ware an
anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat.
Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter
Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften hat Hymer LMB nur, wenn
dies vertraglich vereinbart ist.
2. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten von
Hymer LMB unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
3. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Ablieferung bei Hymer
LMB.
4. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von
Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie von Hymer LMB oder
Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
5. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche von Hymer LMB aus Produkthaftungsgesetz,
unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt VIII. Ziff. 1 – 4
unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen
als solche bezeichnet werden.
IX. Haftung
Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der
Lieferant nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der Hymer LMB unmittelbar oder
mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften
oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.
1. Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an
dem von ihm verursachten Schaden trifft.
2. Wird Hymer LMB aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht
abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber Hymer LMB insoweit ein,
wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Hymer LMB und
Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall
einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
3. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit Hymer LMB seinerseits die Haftung gegenüber seinem
Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird Hymer LMB bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in
rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.
4. Ansprüche von Hymer LMB sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf
Hymer LMB zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften,
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.
5. Für Maßnahmen Hymer LMB zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit
er rechtlich verpflichtet ist.
6. Hymer LMB wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch
nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Lieferanten
Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen,
insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
X. Untervergabe
Eine weitere Untervergabe ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch Hymer zulässig.
XI. Eigentumsvorbehalt
Sofern Hymer LMB Teile beim Lieferanten beistellt, behält sich Hymer LMB hieran das Eigentum vor.
Verarbeitung durch den Lieferanten wird für Hymer LMB vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware von
Hymer LMB mit anderen, nicht im Eigentum von Hymer LMB stehenden Gegenständen verarbeitet,
erwirbt Hymer LMB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Teile zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
XII. Abtretung, Aufrechnung
Eine Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen uns ist nur mit unserer vorherigen,
schriftlichen Zustimmung zulässig. Wird eine Abtretung ohne unsere Zustimmung vorgenommen, sind
wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn gegen den Lieferanten ein
Insolvenzverfahren eingeleitet wird.
XIII. Zeichnungen, Muster, Werkzeuge
Zeichnungen, Muster, Modelle, Werkzeuge usw. bleiben Eigentum von Hymer LMB und dürfen nur für
die Ausführung von Aufträgen der Hymer LMB verwendet werden. Der Lieferant ist nur berechtigt
Zeichnungen, Muster usw. zu vervielfältigen oder für Lieferungen an Dritte zu verwenden, wenn das
schriftliche Einverständnis von Hymer LMB vorliegt. Für die Ausführung der Bestellung angefertigte
Kopien sind nach Erledigung des Auftrages ohne Entschädigungsanspruch an Hymer LMB zu
übersenden. Ganz oder zum Teil auf Kosten von Hymer LMB angefertigte Werkzeuge, Formen und
dergl. gehen mit der Herstellung in das Eigentum von Hymer LMB über. Sie sind vom Lieferanten so
zu markieren, dass sie als das Eigentum von Hymer LMB erkennbar sind, sowie sorgfältig zu
verwahren, instand zu halten oder zu erneuern, so dass sie jederzeit benutzt werden können. Bei
Fertigungsschwierigkeiten des Lieferanten, insbesondere bei nachhaltigem Lieferverzug, ist Hymer
LMB berechtigt, die kostenlose Überlassung der von Hymer LMB ganz oder teilweise bezahlten
Werkzeuge, Formen und dergl. zu verlangen.
Der Lieferant hat diese Werkzeuge, Formen und dergl. gegen die üblichen Risiken, insbesondere
gegen Untergang oder Beschädigung, auf seine Kosten zu Gunsten von Hymer LMB auf Basis des
ggf. anfallenden Wiederbeschaffungswertes zu versichern. Sie dürfen nur mit Genehmigung von
Hymer LMB verschrottet werden.
XIV. Schutzrechte Dritter
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferungen an Hymer LMB und durch Verwendung
und/oder Weiterveräußerung der gefertigten Gegenstände durch Hymer LMB, Patente oder sonstige
Schutzrechte Dritter im In- und Ausland nicht verletzt werden. Ansprüche Dritter auf Lizenzgebühren
oder auf Schadensersatz hat der Lieferant Hymer LMB von der Hand zu halten. Bei
Rechtsstreitigkeiten mit Dritten über Schutzrechte hat der Lieferant Hymer LMB Beistand zu leisten
und uns von Kosten freizuhalten.
XV. Beachtung von Sicherheitsvorschriften
Bei Lieferung von Geräten und Aggregaten haben diese dem letzten Stand der Sicherheitsvorschriften
für deren Bedienung und Funktion zu entsprechen und müssen bei Übergabe bzw.
Gebrauchsabnahme von dem hierfür zuständigen Sicherheitsaufsichtsorgan abgenommen und zur
Verwendung für den beabsichtigten Verwendungszweck zugelassen sein.
XVI. Transportversicherung
Bei Lieferung „frei“ Werk bzw. Vertriebsstelle von Hymer LMB hat der Lieferant die
Transportversicherung für uns kostenfrei abzuschließen.
XVII. Geheimhaltung
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen
Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu
behandeln.
2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten
nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist
nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftliche Zustimmung mit ihrer
Geschäftsverbindung werben.
XVIII. Datenschutz
Hymer LMB ist berechtigt, alle Daten über den Lieferanten unter Beachtung der Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke zu verarbeiten.
XIX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht
Erfüllungsort ist Wangen im Allgäu.
Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit den Verträgen ergebenden Streitfälle ist
das Landgericht Ravensburg. Hymer LMB ist jedoch nach seiner Wahl als Kläger berechtigt, die Klage
an dem für den Sitz des Lieferanten zuständigen Gericht zu erheben.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über
Verträge über den international Warenkauf ist ausgeschlossen.
XX. Salvatorische Klausel
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit oder Abänderung einzelner Punkte seiner
Bedingungen verbindlich. Die Vertragspartner werden unwirksame Regelungen unverzüglich durch
eine Neuregelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am
nächsten kommt. |
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